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Hausordnung

Diese Hausordnung soll dazu beitragen, dass das Zusammenleben in der Schule für alle weitgehend angenehm und ein produktives Arbeiten möglich ist.

Schulgebäude und Klassenraum

1. Schüler:innen suchen unmittelbar nach dem Betreten des Schulgebäudes die Garderoben auf und ziehen abriebfeste Hausschuhe an. Es ist Schüler:innen nicht erlaubt, sich im Schulgebäude ohne Hausschuhe aufzuhalten. Die Garderoben dürfen nicht als Aufenthaltsraum genutzt werden.

2. Im Klassenzimmer sind nur solche Unterrichtsmittel im Regalfach aufzubewahren, die Platz haben. Alle übrigen Schulsachen, auch Turnsachen, sind in den Spind zu geben.

3. Nach der letzten Stunde im Klassenraum sind die Stühle auf die Bänke zu stellen, die Fenster zu schließen und die Klasse ordentlich mit den benötigten Schulsachen zu verlassen. Das gilt auch für die Mittagspause, damit der Raum gereinigt werden kann. Die Aufgaben der Klassenordner:innen und der Nachhaltigkeitsbeauftragten sind den Klassenregeln zu entnehmen.

4. Absichtlich getätigte Verschmutzungen von Schuleigentum sind von den Verursacher:innen wieder zu entfernen, wenn erforderlich auch in ihrer Freizeit. Bei Beschädigungen der Schuleinrichtung oder der Schulsachen von Mitschüler:innen wird von den Verursacher:innen Schadenersatz verlangt.

5. Verlorengegangene Wertsachen sind im Sekretariat zu melden, auch Fundgegenstände können dort abgegeben werden.

6. Hauben, Kappen und Kapuzen sind während des Unterrichts abzunehmen

7. Eine Liftbenützung ist nur mit Genehmigung der Direktion gestattet. 

Unterricht und Klassenwechsel

8. Schüler:innen kommen rechtzeitig in die Schule, sodass sie bereits vor 8 Uhr in der Klasse sind.

9. Ist die Lehrkraft 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht in der Klasse, melden die Klassensprecher:innen das im Sekretariat.

10. Findet der Unterricht in einem anderen Raum als dem Klassenraum statt, so sind die Unterrichtsgegenstände in der Schultasche zu verstauen und der Tisch ist abzuräumen. In einem anderen Klassenzimmer ist das Eigentum von Mitschüler:innen unbedingt zu respektieren. Fremde Schulsachen dürfen nicht verwendet oder beschädigt werden.

11. In den Sondersälen ist kein Essen und Trinken erlaubt.

Umgang mit Handys an unserer Schule

12. Computer, Tablets, Laptops und Handys werden vielfach in Unterrichtssequenzen eingesetzt. In der Mittagspause von 13.30-14.00 Uhr ist ein sinnvoller Umgang mit dem Handy erlaubt. Für alle anderen Unterrichtsstunden sowie in der Zeit vor Unterrichtsbeginn und in den Pausen gilt:

12a. Für die Klassen 1-5: Handys, Laptops, Tablets und andere elektronische Geräte können in die Schule mitgenommen werden, müssen aber ausgeschaltet sein und in der Schultasche oder im Spind aufbewahrt werden. Bei Smartwatches darf nur die Uhrfunktion aktiviert sein.

12b. Für die Klassen 6-8: wie 12a, mit folgender Ausnahme: In den Monaten September, November, Dezember, Jänner, Februar, April, Mai und Juni ist die Benutzung von Handys, Laptops sowie Tablets in den Pausen in den Klassenräumen oder zugewiesenen Bereichen („Wanderklassen“) erlaubt.

 

Oktober und März sind Handy-Detox-Monate, da gilt für alle Schüler:innen die Regelung 12a.

Pausen und unterrichtsfreie Zeit

13. Schüler:innen der Unterstufe sollen sich während der unterrichtsfreien Zeit im Erdgeschoß/Speisesaal oder im 1. Stock bei den Gangtischen aufhalten. Störungen des Unterrichtsbetriebes sind zu vermeiden. Für diese Zeit ist keine Aufsicht vorgesehen.

14. Der Aufenthalt in den Pausen ist in fremden Klassen nicht gestattet.

15. Getränke in Dosen und Energydrinks sowie alkoholhaltige Getränke sind in der Schule nicht erlaubt.

16. Kautabak, Snus und (elektronische) Zigaretten sowie nikotinhaltige und tabakähnliche Produkte dürfen nicht in die Schule mitgenommen werden und in der Schule nicht konsumiert werden.

17. Die Klassen sind vorrangig Räume zum Lernen, daher sollen warme Speisen (Geruchsentwicklung) im Speisesaal oder in den Aufenthaltsbereichen am Gang konsumiert werden. Der eigene verursachte Müll muss selbstständig von den Schüler:innen entsorgt werden. Die Tische sind zu säubern.

18. Während des Vormittagsunterrichts (einschließlich Pausen und Freistunden) und des Nachmittagsunterrichts ist es nicht erlaubt, das Schulgebäude zu verlassen. Das Verlassen ist erst in der freien Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht und in der Mittagspause gestattet.

Sicherheit

19. Gegenstände, welche die Sicherheit gefährden (z.B.: Feuerzeug und Ähnliches) oder den Schulbetrieb stören, dürfen nicht in die Schule mitgebracht werden.

20. In den Pausen und vor Unterrichtsbeginn dürfen die Fenster nur gekippt werden.

Fernbleiben vom Unterricht

21. Bei längerer Turnbefreiung (mehr als 1 Woche) ist die Anwesenheit in den Turnstunden, wenn diese Randstunden sind, nicht verpflichtend. Dazu ist eine Bestätigung der Schulärztin und eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

22. Jedes Fernbleiben vom Unterricht ist vom Erziehungsberechtigten in Form einer telefonischen Benachrichtigung im Sekretariat oder mit einer E-Mail an den Klassenvorstand bzw. die Klassenvorständin zu melden. Schüler:innen bringen eine Entschuldigung mit dem jeweiligen Abwesenheitsgrund mit, sobald sie wieder in der Schule sind.

Die folgende Passage verweist auf die entsprechenden Verordnungen des Schulunterrichtsgesetzes.

(1) Das Fernbleiben (§ 45 Fernbleiben von der Schule) vom Unterricht ist nur zulässig:
1a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
1b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
1c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit der Schüler:innen; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen der Schüler:innen; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe der Schüler:innen unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schüler:innen oder in der Familie der Schüler:innen; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit der Schüler:innen dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Die Schüler:innen haben die Klassenvorständ:innen oder die Schulleitung von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen der Klassenvorständ:innen oder der Schulleitung hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben können die Klassenvorständ:innen oder die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen der Schüler:innen kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag die Klassenvorständ:innen, darüber hinaus die Schulleitung die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.
(5) Wenn Schüler:innen einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleiben, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gelten die Schüler:innen als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme der Schüler:innen ist nur mit Bewilligung der Schulleitung zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

 (* Hinweis zu Pkt. 4) Wichtige und begründete Ausnahmen können z.B. sein:

     o   Teilnahme an Wettbewerben

     o   Feiertage verschiedener Religionen

     o   Einmalige Familienereignisse (z.B. Hochzeit oder Beerdigung naher Verwandter)

 

Dem Ansuchen auf Freistellung für solche begründete Ausnahmen sind entsprechende Bestätigungen beizulegen.
Bei Abwesenheit von mehr als einer Woche, muss die Bildungsdirektion die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilen.